Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen

Stand: 31.10.2023

Präambel

Durch Annahme unserer Angebote nimmt der Auftraggeber diese AGVB an, welche ergänzt werden durch die Regelungen der Logistik AGB von 2019 und Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Diese AGVB gehen bei Überschneidung den Logistik AGB von 2019 und den ADSp von 2017 vor. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sollten ergänzende Verträge geschlossen werden, so haben Absprachen in diesen Vorrang zu den untenstehenden AGVB. Nicht adressierte Punkte in den Verträgen werden durch die nachstehenden AGVB oder die Logistik AGB von 2019 und ADSp von 2017 ergänzt.

Die nachfolgenden AGVB gelten für FBA-Kunden, Fulfillment Kunden und Industrie Kunden. Je nach Kundenart treffen einige Punkte nicht auf den Auftraggeber zu. Bei Unklarheiten meldet sich der Auftraggeber bei seinem Ansprechpartner.

Wir weisen ebenfalss auf die AGB der Versanddienstleister DHL, DPD, Hermes und GLS hin, welche für unseren Kunden genauso verpflichtend gelten wie für uns. Aufpreise für Einlagerung, Inselzustellung, Übergröße o.Ä. werden nach den Regeln des jeweils genutzen Versanddienstleisters auf den in der Preisliste aufgeführten Versandpreis aufgeschlagen.

GLS: https://www.gls-pakete.de/glossar

DPD: https://www.dpd.com/de/de/agb/

DHL: https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/paket/rund-um-den-versand/agb.html

Hermes: https://business.myhermes.de/content/geschaeftskunden/pdf/hg-agb-props-210701.pdf

Die Logistik AGB können unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.dslv.org/fileadmin/Redaktion/PDFs/07_Publikationen/Logistik-AGB/Logistik-AGB_2019_dt.pdf

Die ADSp können unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.dslv.org/fileadmin/Redaktion/PDFs/07_Publikationen/ADSp/DSLV-ADSp-2017.pdf

Herausgeber der Logistik AGB von 2019 & ADSp von 2017:

DSLV – Bundesverband Spedition und Logistik e.V.

Friedrichstraße 155/156, Unter den Linden 24, 10117 Berlin

info@dslv.spediteure.de

ILRM – Institut für Logistikrecht & Riskmanagement GmbH

An der Karlstadt 8, 27568 Bremerhaven

info@ilrm.de

Begriffsdefinition

(1) Fulfillment Kunden sind jene welche von der Comgistics GmbH nebst Lager und Importdienstleistungen auch Pick&Pack, Retouren Abwicklung und Versand an den Endkunden in Anspruch nehmen. Es handelt sich ausschließlich um Online-Händler.

(2) FBA-Kunden sind jene welche von der Comgistics Import und Lager Leistungen in Anspruch nehmen mit einem Umschlagsversand an ein Amazon Lager. Es handelt sich um Online-Händler, welche den Fulfillment by Amazon (FBA) Service von Amazon nutzen.

(3) Industrie Kunden sind all die Kunden, welche nicht im Onlinehandel aktiv sind und auf die die obenstehenden Definitionen nicht zutreffen.

§ 1 Mögliche Vertragsgegenstände

1) Die Comgistics GmbH (COM) bietet dem Auftraggeber diverse Lager- und Logistikdienstleistungen (nachfolgend bezeichnet als „Fulfillment-Leistungen“) an.  Darüber hinaus bietet die COM Transport & Import Dienstleitungen an (nachfolgend bezeichnet als „Import-Leistungen")

Fulfillment‑Leistungen sind:

  • der Wareneingang,
  • die Lagerhaltung,
  • der Warenausgang,
  • der Versand (Pick & Pack, etc.),
  • die Retouren-Bearbeitung,
  • die Bereitstellung der API für Anbindungen an Shopsysteme,
  • die Bereitstellung von Speicherplatz über die Server unsere IT-Dienstleister und
  • weitere Dienstleistungen nach Absprache

Import-Leistungen sind:

  • die Importe aus dem Ausland,
  • die Transporte im Ausland,
  • die Importverzollung in Deutschland und Exportverzollung im Ausland,
  • die Transporte im Inland
  • die Kommunikation mit dem Supplier

2) Darüberhinausgehende Leistungen sind Individualvereinbarungen und werden gesondert zwischen dem Auftraggeber und COM getroffen.

3) Verträge des Auftraggebers mit Dritten (vor allem Kaufverträge) oder deren Abwicklung sind nie Vertragsgegenstand.

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) COM stellt Fulfillment-Leistungen & Import-Leistungen am Standort Stelle zur Verfügung.

(2) COM ist nur im Rahmen vorhandener Lagerkapazitäten zur Erbringung von Fulfillment-Leistungen verpflichtet. Sollte sich abzeichnen, dass aus Kapazitätsgründen weitere bzw. andere Standorte erforderlich werden, so wird dies dem Auftraggeber von COM mitgeteilt.

(3) COM erbringt Leistungen werktags zwischen 07:30 Uhr und 16:30 Uhr mitteleuropäische Zeit (MEZ, UTC +1). Wareneingangszeiten sind: montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr. Die letzte Annahmezeit für den Warenversand ist 11 Uhr, sofern nicht anders im Angebot geregelt.

(4) An gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Hamburg, auch an solchen, die in den übrigen Bundesländern keine Feiertage sind, erfolgt kein Betrieb seitens COM.

(5) Folgende Waren und Güter nimmt COM nicht in ihrem Lager auf:

  • Waffen, Sprengstoffe
  • Hängeware
  • Lebende Ware
  • Arzneimittel
  • Artikel mit Geruchsemission nach vorheriger Abstimmung
  • Gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische, extremistische, diskriminierende Artikel und Schriftstücke
  • Gefahrgüter

(6) Folgende Waren und Güter nimmt COM nur nach vorheriger Absprache im Lager auf:

  • Artikel, bei welchen die längste Seite länger als 60 cm ist
  • Artikel, welche eine besondere Lagerung (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) benötigen
  • Artikel, welche aufgrund von Gütesiegeln bestimmte Voraussetzungen an den Lagerort haben
  • Artikel, welche einen erhöhten Versicherungswert benötigen z. B. Hardware, Schmuck
  • Artikel, die einen gesonderten Versand benötigen
  • Artikel, die einen erhöhten Versandaufwand bedeuten z. B. Artikel mit hoher Bruchgefahr
  • Artikel, welche ein Gewicht von 1 Tonne überschreiten

(7) Der Auftraggeber sichert COM zu, dass die Artikel keinem Verbot der Zusammenverladung bzw. Zusammenlagerung unterliegen, sowie das von den Artikeln und deren Verpackung auch im Beschädigungsfall keine Gefahr für Umwelt, Mensch und Sachen ausgeht.

(8) COM prüft spätestens mit Wareneingang am Standort, die Lieferung auf Einhaltung der Verbote nach § 2 Abs. 5 AGVB. Bei Verstößen wird COM den Wareneingang verweigern, den Auftraggeber informieren und die Artikel zur Abholung bereitstellen. Die hierdurch entstanden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Werden die Artikel trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung nicht abgeholt, wird COM die Ware zu Lasten des Auftraggebers fachgerecht entsorgen lassen.

(9) Für Artikel, die einer gesetzlichen Altersbeschränkung unterliegen, erklärt der Auftraggeber, dass er verlässliche Kontrollmechanismen eingerichtet hat, welche den richterlichen Anforderungen an ein zweistufiges Altersverifikationsverfahren entsprechen. In Zuge dessen werden vom Auftraggeber daher im Bestellvorgang Alter und Identität des Endkunden geprüft.

(10) Sollte der Auftraggeber wollen, dass seine Ware über die Lagerversicherung der COM mitversichert wird, so hat der Auftraggeber den Wert seiner Ware eigenständig an die COM zu übermitteln damit die COM die Lagerversicherung entsprechend in der Höhe anpassen kann. Die Übermittlung der Handelsrechnung im Zuge der Import-Leistungen reicht dafür nicht aus. Wenn der Auftraggeber dies nicht tut, haftet er selbst für seine Ware und versichert diese selbst ausreichend.

(11) Industrie Kunden müssen ihre Ware grundsätzlich selbst versichern, es sei denn dies wurde vertraglich anders festgehalten.

(12) COM bieten allen Kunden ein kostenfreies Beratungsgespräch vor Vertragsbeginn an. Zusätzlich erhält jeder Fulfillment Kunde die Möglichkeit vor der Anbindung an die Systeme von COM ein kostenfreies Onboarding-Gespräch mit COM zu führen in dem alle Voraussetzungen genau geklärt werden. So soll eine reibungslose Integration gewährleistet werden.

Hinweis: Nachstehende Paragrafen beziehen sich auf die in §1 definierten Fulfillment-Leistungen:

§ 3 Wareneingang

(1) Alle Anlieferungen an COM müssen per Wemalo Dashboard angekündigt werden. Die Anlieferung muss mit einem Datum und einem ungefähren Zeitraum der Anlieferung angekündigt werden. Wartezeiten können andernfalls anfallen.

(2) Anlieferungen müssen in einer zusammenhängenden Lieferung erfolgen. Auf dem Lieferschein müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • die COM Referenznummer (Auftraggeber Name)
  • Artikelbezeichnung
  • Liefermenge
  • Anzahl Kollis/Paletten

(3) Nachlieferungen oder gesonderte Lieferungen müssen gesondert angemeldet werden.

(4) Es dürfen keine Nachlieferungen in anderen angemeldeten Lieferungen beigefügt sein.

(5) Angelieferte Produkte/Masterkartons müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

Aufdruck auf dem Masterkarton:

  • Auftraggeber Name
  • Artikelbeschreibung
  • EAN (Barcode auf dem Produkt)
  • Barcode zum scannen, welcher im System vorhanden ist
  • ASIN von Amazon (falls vorhanden)
  • SKU
  • Gewicht Masterkarton
  • Abmaße Masterkarton
  • Einzelstück je Masterkarton

Bei Industrie Ware:

  • Kunden Name
  • SKU
  • Beschreibung
  • Seriennummer (falls vorhanden)
  • Maschinennummer (falls vorhanden)

Die Einzelartikel müssen für das Fulfillment einen Barcode mit dem EAN-Code haben. (Ausnahmen sind nach vorheriger Absprache möglich und werden gesondert berechnet)

Sollte die angelieferte Ware nicht wie oben beschrieben beschriftet sein, so behält sich COM vor die Ware entsprechend neu zu beschriften und den Mehraufwand gemäß der aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.

(6) Paketbeilagen für den Versand an den Endkunden müssen gesondert angemeldet werden.

(7) Sofern es sich nicht um eine Anlieferung per Paket handelt, muss der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Spediteur COM schriftlich den Lieferzeitpunkt sowie die Art und Weise der Anlieferung avisieren.

(8) Anlieferungen, deren Anmeldung nicht nach diesem Verfahren bei COM erfolgen, können abgelehnt werden. COM ist in diesem Fall nicht zu einer Warenannahme verpflichtet.

(9) Bei der Entladung wird die Identität der Packstücke, deren Vollständigkeit und Schadensfreiheit von COM geprüft. Beschädigte Packstücke werden von COM nicht angenommen und sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten wieder mitzunehmen oder abzuholen. Schäden werden von COM fotografisch dokumentiert und dem Auftraggeber per Mail übermittelt. Eine weitergehende Warenprüfung, insbesondere eine Warenuntersuchung nach § 377 HGB erfolgt durch COM nicht.

(10) Euro-Paletten werden Zug-um-Zug getauscht. Ein Palettenkonto wird nicht geführt. Nicht abgeholte Einwegpaletten werden auf Kosten des Auftraggebers entsorgt.

(11) Anlieferungen erfolgen ausschließlich in sortenreinen Gebinden. Auf Mischpaletten werden nur sortenreine Kartons angenommen. Eine Palette gilt dann als Mischpalette, wenn sich mindestens zwei unterschiedliche Artikel auf der Palette befinden. Mischpaletten werden bei Ankunft neu sortiert. Die Abrechnung erfolgt sodann nach Aufwand laut Preisliste. Die Paletten-Anzahl kann sich nach sortieren erhöhen.

(12) Angelieferte Einzelartikel müssen von außen mit einem Barcode gekennzeichnet sein. Fehlt dieser Barcode, wird er von COM kostenpflichtig erstellt und an den Artikel angebracht. Nach abgeschlossener Einlagerung sind die Artikel im Bestand verfügbar.

(14) Die Vereinnahmung avisierter Wareneingänge erfolgt innerhalb von 3 Arbeitstagen (Mo.-Fr.), sofern es sich nicht um eine außergewöhnliche Anliefermenge handelt oder besondere Leistungen beim Wareneingang fällig werden.

(15) Wareneingänge, die nicht mehr am selben Tag abgearbeitet werden können, fließen in die Tagesauftragsmenge des nächsten Arbeitstages.

(16) Es dürfen nur Warengruppen angeliefert werden, welche vorab mit COM im Angebot vereinbart wurden. Werden neue Produkte geliefert welche sich insbesondere in Form, Größe und Gewicht unterscheiden, so ist vorab ein neuer Pick&Pack + Verpackungspreis mit COM zu vereinbaren, sofern diese nicht über die Preisliste abgedeckt werden.

§ 4 Lagerung und Inventur

(1) Die Lagerung erfolgt pro Lagerplatz artikelrein. Die Nutzung der Lagerplätze wird täglich um 7 Uhr ermittelt. Die Bestandsführung erfolgt auf Basis der Bestandseinheit durch das von COM eingesetzte Lagerverwaltungssystem. Sollte der Kunde den Zusatz buchen, steht der Warenbestand dem Kunden in der Software zur Verfügung. Die Abrechnung der Lagerplätze findet auf wöchentlicher Basis statt, sofern nicht anders schriftlich festgehalten.

(2) COM führt jährlich in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Stichtagsinventur durch. Die Inventurliste wird vom Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor der Inventur zur Verfügung gestellt. Nach erfolgter Inventur stellt COM diese dem Auftraggeber wieder zur Verfügung. Der durch die Inventur entstehende Zeitaufwand wird von COM zu den vereinbarten Stundensätzen gemäß Preisliste berechnet.

(3) COM behält sich vor, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber eine weitere Inventur zu Lasten des Auftraggebers durchzuführen.

(4) Während der Inventur sind Warenbewegungen, Einlagerungen, Kommissionierungen oder Auftragsbearbeitungen ausgeschlossen.

(5) Das bestandsführende System ist das Lagerverwaltungssystem von COM. Während der Inventur auftretende Bestandsabweichungen (Sollbestand zu Bestand lt. Lagerverwaltungssystem) werden protokolliert und dem Auftraggeber gemeldet. Ebenso werden alle unterjährigen Bestandskorrekturen, die nicht durch den Auftraggeber veranlasst sind, protokolliert und gemeldet. Dem Auftraggeber werden alle Zählergebnisse für alle bestandsführedenen Artikel zur Verfügung gestellt, auch wenn keine Bestandsdifferenzen vorliegen.

§ 5 Kommissionierung und Verpackung durch COM

(1) COM wird die für einen Auftrag erforderlichen Artikel im Lager entnehmen und in eine Versandkartonage verpacken. Ein Artikel ist von COM so zu verpacken, dass dieser schadenfrei als Paket zugestellt werden kann. Die vom Auftraggeber übersandten Warenbegleitpapiere (Lieferschein etc.) werden auf Wunsch beigefügt.

Bei FBA und Industrie Kunden wird die Ware dem Lager entnommen, entsprechend vorbereitet und bereitgestellt für die Abholung durch eine Spedition oder KEP-Carrier.

(2) Für Fulfillment Kunden werden neutrale Verpackungen gemäß Angebot bzw. Vereinbarung von COM verwendet. Werden andere Verpackungen gewünscht, so hat der Auftraggeber diese COM in verschiedenen Größen und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen oder einen Auftrag bei COM für die Beschaffung zu platzieren. Versandkartonagen werden mit einem COM-Klebeband oder einem neutralen Klebeband verschlossen und das Adressetikett oder Versandlabel angebracht. Jedes Paket erhält ein Label mit einem Ident- und einem Leitcode, soweit aus den vorliegenden Adressdaten ein Leitcode generiert werden kann. Soll der Versandkarton anderweitig verschlossen werden oder soll ein spezielles Absenderlabel genutzt werden, so sind die entsprechenden Materialien vom Auftraggeber in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Etwaiger Mehraufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

(3) Sind die Artikel des Auftraggebers vom Volumen her größer als die größte zur Verfügung stehende Versandverpackung oder überschreiten sie das maximal zulässige Versandgewicht, so werden sie von COM in mehreren Paketen verpackt. Der daraus entstehende Mehraufwand ist vom Auftraggeber zu übernehmen.

(4) Die an einem Tag von dem Auftraggeber übermittelte Auftragsmenge wird durch COM in beliebiger Reihenfolge kommissioniert. Versandfähige Bestellungen werden von COM mehrmals täglich über die Schnittstelle abgerufen. Bis 12:00 Uhr über die Schnittstelle übermittelte Aufträge werden in der Regel noch am gleichen Tag versendet, alle anderen bis zum folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) kommissioniert und versendet, sofern die Aufträge bis 15:00 Uhr mitteleuropäische Zeit (UTC +1) eingehen. Auftragsmengen, die nicht mehr am selben Tag abgearbeitet werden können, fließen in die Tagesauftragsmenge des nächsten Arbeitstages. Comgistics gibt keine Garantie für Bearbeitungszeiten bei normalen Bestellungen. Bei Bestellungen vom Freitag gilt als garanatierter Versandtag der folgende Montag.

Für Express und Amazon Prime Bestellungen gilt eine Bearbeitung am selben Tag bei Bestellungen bis 15:30 und am nächsten Tag bei Bestellungen nach 15:30 mitteleuropäischer Zeit (UTC +1). Ausgenommen sind Hochzeiten wie Black Friday und Weihnachten.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind gesetzliche Feiertage im Bundesland Hamburg.

(5) Die im Angebot enthaltenen Pick&Pack und Verpackungspreise gelten immer für die vorab vereinbarten Warengruppen. Werden neue Warengruppen angeliefert, welche sich durch Form, Größe, Gewicht und Packaufwand entscheiden, ist ein neuer Pick&Pack und Verpackungspreis von COM zu berechnen. Der Kunde ist verpflichtet vor Anlieferung von neuen Warengruppen diesen Preis zu erfragen und eine solche Anlieferung mitzuteilen.

(6) Der Kunde hat dafür sorge zu tragen, dass alle Artikel mit einem Barcode (EAN) versehen sind welcher lesbar und scanbar ist.

§ 6 Warenausgang

(1) Aufträge von Fulfillment Kunden und FBA Kunden werden über die IT-Schnittstelle fertig gemeldet und Tracking Daten wenn möglich übermittelt. Die Buchung und Übermittlung im System ersetzt den physischen Warenausgang mit Unterschrift und reicht als Nachweis über den Versand der Ware. Die Mitarbeiter bei COM erhalten personalisierte Benutzer, durch die der genaue Warenausgang nachverfolgbar bleibt. Mit dem buchen des Warenausgangs bestätigt der jeweilige Mitarbeiter auch die Übergabe an den Versanddienstleister.

(2) Für Industrie Kunden erstellt COM einen Warenausgang und übermittelt diesen an den Kunden. Bei Industrie Kunden oder der Auslieferung per Spedition (Versand an anderes Lager, etc.) wird die Bereitstellung der abgerufenen Produkte und Mengen von Fall zu Fall abgesprochen und ein Datum gemeinsam festgelegt. Zusätzlich wird von dem Kunden ein Abholzeitfenster rechtzeitig an COM übermittelt, ansonsten können Wartezeiten anfallen, für die COM nicht haftbar gemacht werden kann.

(3) Es besteht kein Anspruch auf die Bearbeitung und Auslieferung am Tag des Auftragseingangs. Auch sonstige Lieferzeitvorgaben bestehen nicht. Es gelten die unter § 5 genannten Bedingungen für Fulfillment Kunden und die unter §6 (2) genannten Bedingungen für Industrie und Fulfillment Kunden.

§ 7 IT- und Kommunikationsstruktur

(1) Der Auftraggeber übergibt COM sämtliche auftragsrelevanten Daten über die Schnittstelle des Wemalo Systems. Manuelle Übermittlungen (Wareneingänge, Packaufträge, Paketnachfragen, Reklamationen...) werden nur von Industrie Kunden angenommen.

(2) Sollten durch den Auftraggeber oder durch COM Störungen innerhalb des von COM zur Verfügung gestellten IT-Systems auftreten, sind die Parteien verpflichtet, die Störungen der jeweils anderen Partei umgehend zu melden.

(3) Allgemeine Kommunikationen sind über E-Mail oder WhatsApp zu führen.

(4) Mehraufwand, welcher durch Fehler im Kundensystem bei COM oder COMs Dienstleistern entsteht, kann je angefangene 15min an den Auftraggeber berechnet werden.

§ 8 Transport

(1) Das Transportmittel, insbesondere der Carrier, ist vorab zu vereinbaren. Es kann nur über den vorab vereinbarten Carrier versendet werden. Jede Schnittstellenänderungen bzw. Änderung des Carriers verursacht einen Aufwand, der vom Auftraggeber zu tragen ist.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der Übergabe an den Zustelldienst. Der Gefahrübergang für die kommissionierte Ware findet mit Übergabe an den Zustelldienst statt.

(3) COM ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, die Versandkosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Diese Regelung entfällt bei Nutzung des Auftraggeber eigenen Versandaccounts. Insbesondere bei unüblichen Versandwegen oder Frachtführern ist COM berechtigt, die Frachtkosten für den Auftraggeber zu verauslagen und diesem in Rechnung zu stellen.

(4) Sofern Ware versandt wird, die einer Altersbeschränkung unterliegt, wird auf § 2 Abs. 9 dieser AGVB verwiesen

(5) Versandzeiten sind vom Carrier abhängig und können nicht von COM beeinflusst werden. COM sichert keine Versandlaufzeit bis zur Zustellung zu, verweist aber auch die Regelversandzeit von 1-3 Tagen nach Übergabe an den Carrier.

(6) Bei Speditionsversendungen werden die Abfahrtszeit und voraussichtliche Ankunftszeit gesondert abgesprochen.

§ 9 Retouren

(1) Der Auftraggeber kann COM mit der Abwicklung von Retouren beauftragen. Der Auftraggeber kann mit COM einen Retourenprozess vereinbaren und die Parameter festlegen. Geschieht dies nicht, verfährt COM nach eigenem ermessen. COM kann dann nicht für Fehler oder Folgekosten im Retourenprozess verantwortlich gemacht werden.

(2) COM überprüft Retouren auf wieder Verwertbarkeit. Ware, die einen Zustand wie neu aufweist, wird für einen erneuten Verkauf vorbereitet. Waren welche nicht mehr in einem einwandfreien Zustand sind werden an den Auftraggeber zurückgesendet oder ordnungsgemäß entsorgt. Die entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

(3) COM bietet die Möglichkeit bei dem Versand von Bestellungen Retourenlabel automatisch beizufügen. Wenn der Kunde dies wünscht, muss er COM Bescheid geben. Sollte der Kunde diesen Weg nicht wünschen, ist er für das Erstellen und zu senden von Retouren Labeln an den Endkunden selbst verantwortlich. COM bieten seinen Kunden an, dafür den KEP-Carrier Account von COM zu nutzen. Der Kunde bestätigt, dass der Account nur für diese Zwecke genutzt wird. Sollte der Auftraggeber zu wieder handeln, wird der Account gesperrt und COM kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Weitergabe an Dritte ist ebenfalls untersagt.

(4) Als Retouren Adresse ist COMs Standort im Kolenbeekstieg 1, 21435 Stelle anzugeben. Als Referenz muss die ursprüngliche Bestellnummer des Auftraggebers angegeben werden.

§ 10 Leistungsvergütung und Abrechnung

(1) COM erstellt dem Kunden ein individuell abgestimmtes Angebot. Grundlage des Angebotes ist die aktuell gültige Preisliste. Sollte sich diese ändern und damit die Preise für den Kunden, wird dieser min. 2 Wochen im Voraus informiert und kann die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung beenden. COM & der Auftraggeber können auch gesonderte Preise vertraglich abstimmen. Diese haben dann Vorrang zu der Preisliste.

(2) Eine Preisanpassung kann durch COM frühestens drei Monate nach Beginn der Zusammenarbeit erfolgen. Ausgenommen hiervon sind geänderte Produkte, welche eine Neuberechnung der Dienstleistungen nach sich ziehen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise basieren auf den zum Vertragsabschluss gültigen fiskal- und ordnungspolitischen Gegebenheiten (z.B. Maut, Mindestlohn, Steueränderungen, Tarifänderungen etc.).

(3) Änderungen, die nicht im Einflussbereich von COM liegen und Auswirkungen auf die Leistungen oder Preise in diesem Vertrag haben, können verursachungsgerecht nach Ausübung des Ermessens in Rechnung gestellt werden.

(4) Preiserhöhungen bei KEP-Dienstleistungen (Kurier-, Express- und Paketdienste), die nicht im Einflussbereich von COM liegen (z. B. Erhöhung der aktuellen Konditionen bei DHL, GLS, DPD etc.), können nach Ausübung des Ermessens als Erhöhung der hierfür erhobenen Konditionen in Rechnung gestellt werden.

(5) Die Abrechnung erfolgt seitens COM 2-mal monatlich durch Übersenden der Rechnung an den Auftraggeber. Es gilt ein Zahlungsziel von Sieben (7) Tage, ohne Abzug von Skonto. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail. Es gilt das Datum der Versendung. Dem Kunden ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Rechnungen von COM gelten nach Ablauf von drei Monaten ab Rechnungszugang als genehmigt. Sollten Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden so stellt COM maximal 2 Mahnungen aus. Für die Mahnungen wird ein Mahngebühr von je 2,5€ erhoben. Inkasso Kosten hat der Auftraggeber in voller Höhe zu tragen. Andere Bedingungen müssen vertraglich festgehalten werden.

§ 11 API, Schnittstellen Anbindung

(1) COM stellt die Verfügbarkeit der Serverdienste sicher.

(2) Machen Dritte glaubhaft, dass Inhalte (z. B. Dokumente im System) ihre Rechte verletzen, oder erscheint es auf Grund objektiver Anhaltspunkte als wahrscheinlich, dass durch Inhalte Rechtsvorschriften verletzt werden, kann COM die Inhalte sperren, solange die Rechtsverletzung oder der Streit mit dem Dritten über die Rechtsverletzung andauert.

(3) Wird die mögliche Rechtsverletzung durch einen Auftraggeberaccount begangen, ergreift COM unverzüglich Maßnahmen, diesen unerreichbar machen. In Fällen, in denen die Rechtsverletzung durch einen Auftraggeberaccount auf Grund objektiver Anhaltspunkte als sicher erscheint, behält sich COM vor, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

(4) Bei extremistischen, pornographischen oder kommerziell erotischen Inhalten kann COM, statt lediglich eine Sperrung vorzunehmen, auch das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

(5) Der Entgeltanspruch von COM besteht fort, solange aus vorstehenden Gründen eine Sperrung eines Dienstes vorgenommen wurde.

(6) Gefährdet ein Auftraggeberaccount über seine Schnittstelle die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von Netzen, Servern, Software oder Daten oder hat COM auf Grund objektiver Anhaltspunkte einen solchen Verdacht, kann COM den Dienst vorübergehend sperren. Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für sog. Denial of Service Attacs (nachfolgend DoS-Attacken) gilt, die der Auftraggeber über seinen Zugang ausführt. Bei einer vorsätzlichen Handlung des Auftraggebers, kann COM das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

(7) Gefährdet ein Auftraggeberaccount die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von Netzen, Servern, Software oder Daten, ohne dass der Auftraggeber dies zu vertreten hat, oder hat COM auf Grund objektiver Anhaltspunkte einen solchen Verdacht, kann COM den Auftraggeberaccount vorübergehend sperren. Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für DoS-Attacken gilt, für die der Auftraggeberaccount von Dritten benutzt wird.

(8) Nutzungsüberlassung an Dritte. Eine Nutzungsüberlassung der Zugänge und Dienste (ganz oder teilweise) an Dritte ist untersagt.

(9) Der Auftraggeber ersetzt COM alle Schäden, die aus einer Verletzung der vorstehenden Regelungen entstehen, soweit er dies zu vertreten hat. Der Schadensersatz erfasst auch die angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung.

(10) Der Auftraggeber hat alle nötigen Einstellungen für eine reibungslose Anbindung an COM über die Schnittstelle vorzunehmen. Nachdem diese vollständig abgeschlossen sind kann eine Anbindung bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen ggf. auch länger sollten komplexere Anbindungen gewünscht sein. Danach kann der Versand der Waren beginnen.

(11) COM erhebt Gebühren gemäß Preisliste für standardmäßige Anbindungen, solange der Kunde die Einrichtung in seinem System eigenständig vornimmt. Eine Anleitung für die Schnittstellen Einrichtung erhält der Kunde von COM (Ausnahme JTL, Plentymarkets).

Eine standmäßige Anbindung wird wie folgt definiert:

Eine Anbindung ist standardmäßig, wenn keine Anpassung an der standard Schnittstelle von COM vorgenommen werden müssen, der Kunde eines der folgenden Systeme nutzt: Billbee, Shopify, JTL, WooCommerce, und Plentymarkets, COM keine Beratungstätigkeiten bei der Anbindung über das Bereitstellen der Anleitung hinaus tätigt/tätigen muss und wenn es während der Anbindung nicht zu Komplikationen aufgrund von Fehleinstellungen oder Informationen auf Auftraggeber Seite kommt.

Sollte diese Definition nicht zutreffen, so werden eventuelle Mehraufwände dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

(12) Der Kunde muss im Shop bei den Artikeln folgende Informationen pflegen, da diese für den Versand nötig sind.

  • Produktbeschreibung
  • EAN Code (Barcode)
  • Gewicht einer Einheit von dem Produkt in Gramm
  • Shop - SKU Nummer
  • Zolltarifnummer
  • Warenbeschreibung
  • Herkunftsland

Die letzten drei Punkte werden insbesondere bei Versendungen in die Schweiz oder anderen nicht EU Staaten benötigt, um die Zoll Papiere erstellen zu können.

Hinweis: Nachstehende Paragrafen beziehen sich auf die in §1 definierten Import-Leistungen:

§ 12 Koordination der Importe

(1) Der Auftraggeber erhält von der COM Zugang zu einer Software mit der er den aktuellen Stand seiner Importe einsehen kann. Hier müssen auch alle nötigen Dokumente für die Import Abwicklung durch den Auftraggeber hochgeladen werden.

(2) COM übernimmt für den Auftraggeber auf Wunsch die Kommunikation mit dem Hersteller. Dafür müssen alle nötigen Kontaktdaten übermittelt werden und COM beim Hersteller angemeldet werden.

(3) Die Voraussetzungen in §13 bleiben auch bei einer Kommunikation von COM mit dem Hersteller bestehen. Insbesondere die rechtzeitige Bezahlung aller offenen Rechnungen beim Hersteller bleibt in der Verantwortung des Auftraggebers.

§ 13 Voraussetzungen für einen erfolgreichen Import

(1) Für alle Import-Leistungen ist der Auftraggeber für die Bereitstellung & fristgerechte Abgabe aller nötigen Dokumente (Handelsrechnung, EORI Nr., HS-Code, etc.) verantwortlich. COM kommuniziert die benötigten Dokumente vorab und der Kunde kann die Anforderungen jederzeit über die Software einsehen. Er haftet ebenfalls für die Richtigkeit der abgegebenen Dokumente & Informationen. Wenn der Auftraggeber hierzu Fragen hat, kann er sich an seinen Ansprechpartner wenden.

(2) Die COM bietet standardmäßig Importe mit den Incoterms FOB und EXW an. Bei EXW muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die Ware für die Abholung durch COM bereitsteht und vollständig bezahlt ist. Sollte dies nicht zu treffen trägt der Auftraggeber alle entstehenden Mehrkosten.

Bei dem Incoterm FOB hat der Auftraggeber bzw. sein Hersteller dafür zu sorgen, dass die Ware rechtzeitig am Abfahrtshafen, Flughafen oder Bahnhof eintrifft.

(3) Wenn es auf Grund von verschulden des Auftraggebers dazu kommt, dass das Schiff, die Bahn oder das Flugzeug verpasst wird, so hat der Auftraggeber eventuell anfallende Kosten zu tragen. COM muss einen neuen Transport dann anbieten und neu beauftragen. Preise können dann vom ursprünglichen Angebot abweichen. Dazu zählt auch die verzögerte Abgabe aller nötigen Dokumente.

Sollte es auf Grund von Fehlern durch COM zu einer Verzögerung kommen übernimmt COM die Mehrkosten. Der Auftraggeber muss dennoch den Preis des Angebots zahlen.

§ 14 Haftung beim Import & Transporte

(1) Importe sind nicht automatisch Transportversichert. Eine Transportversicherung gegen Verlust, Beschädigung o.Ä. muss vom Auftraggeber angefordert und gesondert vergütet werden.

(2) Für Verzögerung bei Importen & Transporten durch höhere Gewalt oder Schäden an den Transportmitteln haftet COM nicht.

§ 15 Transporte in Deutschland & Europa

(1) Transporte führt COM auf Anfrage der Kunden durch. Preise sind in der Regel immer bis zum Ende eines Kalendermonats gültig. Danach müssen diese neu berechnet werden.

(2) Alle vom Kunden nötige Informationen wie Abholort und Anlieferort sowie ggf. Abholslot müssen vom Kunden rechtzeitig bereitgestellt werden um die Transporte wie geplant durchzuführen. Verzögerungen auf Kunden Seite können zu einer Verzögerung der Transporte führen.

§ 16 Warenausgang per Spedition im Lager in Stelle

(1) Abholungen durch Speditionen müssen mit COM vorab besprochen und angemeldet werden. Versandaufträge für denselben Tag müssen bis 10:00 an COM gemeldet werden.

(2) Wenn COM den Transport ab dem Lager in Stelle übernimmt, unterliegt COM die Entscheidung über den genauen Abholtag sowie die Zeit.

§ 19 Verzollung

(1) Für die Verzollung durch COM werden die folgenden Daten vom Auftraggeber benötigt:

  • Europäischer HS-Code der Ware
  • Warenbeschreibung für das Zielland (Bsp. Deutsche Warenbeschreibung für Deutschland)
  • Handelsrechnung des Herstellers
  • Packliste des Herstellers oder Transport Unternehmens
  • EORI Nummer vom Empfänger der Ware

Die restlichen Informationen organisiert COM. Nach Absprache können auch Teile der obenstehenden Informationen durch COM in Absprache mit dem Hersteller organisiert werden.

Bei Fragen kann der Auftraggeber sich an COM wenden.

(2) Der Auftraggeber muss die Informationen aus §19 (1) rechtzeitig (mindestens 7 Tage vor Ankunft der Ware) zur Verfügung stellen, um eine direkte Verzollung nach Ankunft in Europa zu ermöglichen. Genauere Informationen sind der Software wie in §12 (1) zu entnehmen.

(3) Sollte der Zoll eine Beschauung der Ware durchführen wollen, so müssen die Mehrkosten im Ankunftslager am Seehafen, Flughafen oder Bahnhof durch den Kunden getragen werden.

(4) Rechnungen vom Zoll müssen umgehend durch den Kunden bezahlt werden. Ohne einen Zahlungseingang kann es sein, dass die Ware nicht zu Abholung freigegeben wird. Mehrkosten durch einen verzögerten Zahlungseingang trägt der Kunde.

(5) Wenn COM die Zoll Rechnungen für den Kunden auslegt, erhebt COM einen Zuschlag von 3,5% auf den Wert der Einfuhrumsatzsteuer-Rechnung als Gebühr. Diese Gebühr wird vermieden, wenn der Kunde 3 Tage nach Rechnungstellung die Rechnung von COM bezahlt.

(5) Die Prozesse beim Zoll sind durch COM nicht zu beeinflussen. Sollte die Verzollung länger dauern, so trägt der Auftraggeber alle Mehrkosten, sofern das Verschulden nicht bei COM oder einem Dienstleister von COM liegt.

§ 20 weitere Bestimmungen für Importe und Transporte

(1) Importe müssen je Import neu Angeboten werden und Preise sind in der Regel bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats gültig. Längerfristige Preisbindung ist nicht möglich.

(2) COM will die Kunden explizit auf die Luftfrachtbestimmung nach ADSp aufmerksam machen. Es wird zwischen drei Arten der Luftfracht unterschieden.

- Just-in-time: hier wird ein Datum ausgemacht und Comgistics verpflichtet sich die Ware zu diesem vereinbarten Datum anzuliefern.

- Just-in-sequence: hier wir eine Datumsspanne ausgemacht in der angeliefert werden muss.

- Normale Luftfracht (subject-to-space): hier wird kein Datum zugesichert und Comgistics kann nicht für Verspätungen oder entstehende Schäden durch Verspätung haftbar gemacht werden.

(3) Weitere Bestimmungen zu den Importen & Transporten sind der ADSp und der Logistik AGB aus der Präambel zu entnehmen.

§21 Abrechnung Transporte und Importe

(1) Die Abrechnung erfolgt Auftragsbezogen und nicht an bestimmten Tagen. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen fällig. Einfuhrumsatzsteuer-Rechnung sind sofort nach erhalt fällig. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail. Es gilt das Datum der Versendung. Dem Kunden ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Rechnungen von COM gelten nach Ablauf von drei Monaten ab Rechnungszugang als genehmigt. Andere Bedingungen müssen vertraglich festgehalten werden. Sollten Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden so stellt COM maximal 2 Mahnungen aus. Für die Mahnungen wird ein Mahngebühr von je 2,5€ erhoben. Inkasso Kosten hat der Auftraggeber in voller Höhe zu tragen.

Hinweis: Nachstehende Paragrafen sind allgemein für Aufträge bei COM gültig:

§ 21 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Leistungshindernisse

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen von COM zu unterstützen. Es wird ein Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten benannt.

Insbesondere schafft der Auftraggeber alle Voraussetzungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Dazu zählt insbesondere, dass der Auftraggeber:

  • Eigentümer der Artikel ist. Veränderungen der Eigentumsverhältnisse meldet der Auftraggeber COM unmittelbar,
  • sein Lager als Außenlager bei seiner Versicherung meldet oder COM den Warenwert vor Eintreffen der Ware mitteilt, damit COM die eigene Lagerversicherung ggf. anpassen kann,
  • die nötige Ware im Lager der COM vorhanden ist,
  • schriftliche Vorgaben zur Abwicklung von Retouren und Rückerstattungen an Endkunden bereitstellt,
  • Wareneingänge schriftlich angemeldet werden,
  • die Artikel auf sortenreinen Ladungsträgern anliefert werden,
  • geführte Gespräche, Telefonate, WhatsApp Nachrichten und E-Mail Verkehr zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, dem Auftraggeber gesondert im 15 min Takt in Rechnung stellen kann,
  • zur Aufklärung von Bestandsdifferenzen beiträgt und im Bedarfsfall die notwendigen personellen und technischen Ressourcen sowie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt,
  • die Richtigkeit der über die Schnittstelle übermittelten Daten sicher stellt. dies gilt insbesondere für Adressaten der Endkunden des Auftraggebers. Mehraufwände durch fehlende Daten werden gesondert in Rechnung gestellt,
  • die nötigen Dokumente für alle Arbeitsschritte rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  • COM alle nötigen Anforderungen zur Auftragsabwicklung klar und mit ausreichend Vorlauf kommuniziert (mindestens 2 Wochen vor Auftragsbeginn).

(2) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

(3) Im Falle einer Befreiung nach Absatz (2) ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Partei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.

§ 22 Haftung

(1) COM haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und seiner Lagerhaltungs- & Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund fehlerhafter Leistungen entstehen. Der Auftraggeber muss für einen vollumfänglichen Lagerschutz den Wert seiner Ware der COM proaktiv angeben. Sollte der Auftraggeber dies nicht tun, haftet COM nicht für Verlust oder Beschädigung. COM haftet grundsätzlich nur bei Verlust oder Beschädigung der Ware für den Warenwert, welcher COM zuvor gemeldet wurde. Eine Haftung über den Warenwert hinaus ist ausgeschlossen.

(2) Bei Fehlversendungen, die im Verantwortungsbereich von COM liegen, haftet COM ausschließlich für die Rückholung und den Neuversand der Waren. Sollte ein Kunde keinen Neuversand der Ware wünschen, so hafter COM nicht für mögliche entgangene Umsätze, so lange diese zu einem späteren Zeitpunkt durch einen erneuten Verkauf noch erzielt werden können.

(3) Mit Übergabe der Ware als Sendung oder Paket an die jeweiligen Spediteure oder KEP-Dienstleister erfolgt auch der Gefahrenübergang an die jeweiligen Dienstleister. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Leistungserbringung den jeweiligen AGB der Dienstleister. Die COM haftet ab diesem Zeitpunkt weder für Beschädigungen noch Verlust.

(4) Diese Haftung ist ausgeschlossen soweit die Fehlleistungen ihren Ursprung im Verantwortungsbereich des Auftragsgebers haben, wie z.B. falsche Produktbeschreibungen oder fehlerhafte Produktkennzeichnung. Verkehrs- oder unvermeidbare Betriebsstörungen, die durch rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen hoher Hand, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei externen Lieferanten, entstehen, befreien COM für die Dauer des Bestehens und dem Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung und verlängern wirksam vereinbarte Fristen entsprechend.

(5) COM weist nochmals darauf hin, dass keine Transportversicherung standardmäßig abgeschlossen wird und die Verantwortung und Haftung bei dem Auftraggeber bleibt. Er hat somit keinen Anspruch bei Verlust oder Beschädigung der Ware. COM schließt nach Absprache mit dem Auftraggeber eine Transportversicherung für dessen Waren ab. Der Betrag für diese Versicherung ist gesondert zu vergüten.

(6) Weitere Regelungen zur Haftung und Höchstleistung sind den Logistik AGB und ADSp aus der Präambel zu entnehmen.

§ 22 Freistellungsanspruch des Auftragnehmers und Produkthaftung

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen, die er im Interesse des Auftraggebers den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat.

(2) Aufwendungen wie Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Entsorgungskosten, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die an den Auftragnehmer, insbesondere als Verfügungsberechtigten bzw. als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber zu tragen, sofern sie der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich seines Versicherers, und sonstigen Kosten nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen drittschützenden Vorschriften zu befreien. Es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten zu verantworten. Der Auftraggeber hat sein Haftungsrisiko aus dem Produkthaftungsgesetz mit einer Selbstbeteiligung versichert. COM erstattet diese Selbstbeteiligung dem Auftraggeber, sollte es zu einem von COM verursachten zu regulierenden Schadensfall kommen.

(4) Sofern und soweit der Auftraggeber seine Warenbestände, die Gegenstand eines Vertrags nach Ziffer § 1 sind, transportversichert oder gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und Leitungswasser versichert, so ist COM als versicherte Person, jedoch nicht als Repräsentant des Auftraggebers, in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Verfügt der Auftraggeber über keinen entsprechenden Versicherungsschutz, hat er dies COM zu deren eigener Risikobeurteilung rechtzeitig mitzuteilen. COM wird dann den Auftraggeber ggf. in seine Lagerhaltungsversicherung mit aufnehmen, sofern der Auftraggeber den Wert seiner Ware an COM übermittelt. Eine Transportversicherung wird COM nicht abschließen. Der Auftraggeber haftet dann für seine Ware selbst.

§ 23 Laufzeit und Beendigung des Vertrags

(1) Die Laufzeit dieses Vertrages endet durch schriftliche Kündigung.

(2) Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende kündigen, sofern nicht anders vereinbart. Ausschlaggebend für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang beim Kündigungsempfänger. Ausgenommen sind reine Import-Leistungen, da diese je Fall neu Angeboten werden müssen. Somit gibt es für die Import-Leistungen nach §1 (1) keine Vertragslaufzeit.

(3) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere:

  • Zahlungsunfähigkeit oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei einer der Parteien;
  • eine nicht unerhebliche Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag oder aus einzelnen Geschäften, die auf Basis dieses Vertrages abgeschlossen sind, wenn die verletzende Partei nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist (maximal einen Monat) die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wieder gewährleistet.

(4) Noch vorhandene Restware des Auftraggebers wird durch COM zum Vertragsende ausgelagert und zurück an den Auftraggeber oder an einen von ihm bestimmten Dritten gesendet. Die Kosten für den Rücktransport oder die Entsorgung trägt der Auftraggeber.

§ 24 Schriftform

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 25 Datenschutz

COM ist berechtigt, Daten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit den Dienstleistungen übergeben hat, zu sammeln, speichern und zu verarbeiten und an andere Partnergesellschaften von COM, auch grenzüberschreitend, weiterzugeben, soweit und solange dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Datenerfassung und –verarbeitung sowie mit der Übermittlung auch an staatliche Stellen oder Zollbehörden.

§ 26 Änderung der AGVB

(1) COM ist berechtigt, die Bestimmungen bezüglich der zu erbringenden Leistung nach billigem Ermessen in Abwägung der technischen Erfordernisse und Marktgegebenheiten zu ändern, soweit dies für die Auftraggeber zumutbar ist.

(2) Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Auftraggebers, so steht dem Auftraggeber zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. COM weist den Auftraggeber in einer Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin als auch darauf, dass die Änderungen wirksam werden, sollte der Auftraggeber nicht binnen der gesetzten Frist von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) Für die Rechtsbeziehungen der COM zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen COM und dem Auftraggeber ist Hamburg.